26.02.2017
Neues Gesetz, neuer Ärger: vereinzelt lehnen Krankenkassen Leistungen der häuslichen Krankenpflege ab mit dem Hinweis, diese seien nun über den seit 01.01.2017 geltenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Leistungen der Pflegeversicherung.
§ 13 Abs. 2 SGB XI stellt jedoch klar, dass die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V von den Ansprüchen des SGB XI unberührt bleiben.
Sollte die Krankenkasse verrichtungsbezogene, krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen mit der oben genannten Begründung ablehnen, kann also Widerspruch eingelegt werden.
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