10.02.2024
In vielen Rechtsgebieten sind zum 01. Januar 2024 Änderungen in Kraft getreten:
Pflegeversicherung
Die Leistungsbeträge sind um 5 % gestiegen.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
1 | ./. | ./. |
2 | 332 Euro | 761 Euro |
3 | 573 Euro | 1.432 Euro |
4 | 765 Euro | 1.778 Euro |
5 | 947 Euro | 2.200 Euro |
Pflegebedürftige Kinder und junge Erachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs können die Verhinderungspflege um den vollen Betrag der Kurzzeitpflege und damit um 1.774 Euro auf bis zu 3.386 Euro aufstocken. Zum 01. Juli 2025 gilt diese Regelung dann auch für alle anderen Pflegebedürftigen.
Das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung für die kurzfristig notwendige Organisation der Pflege eines nahen Angehörigen kann bis zu zehn Tage jährlich (vorher: einmalig) in Anspruch genommen werden.
Grundsicherung
Die Regelbedarfsstufen (RBS) wurden erhöht.
Regelbedarfsstufe | monatlicher Betrag | Anspruchsberechtigt |
RBS 1 | 563 Euro | z.B. Alleinlebende und erwachsene Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben |
RBS 2 | 506 Euro | z.B. Ehegatten und Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben |
Grundsicherungsberechtigte haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 4,13 Euro für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt oder Tagesförderstätte.
Krankenversicherung
Gesetzlich Versicherte können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuzahlung zu Leistungen der Krankenversicherung befreien lassen. Auch bei der Versorgung mit Zahnersatz werden Menschen mit geringem Einkommen über die Härtefallregelung entlastet.
Kindergeld
Für ein behindertes Kind können Eltern über das 18. Lebensjahr hinaus und ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld in Höhe von 250 Euro monatlich erhalten, wenn das Kind wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eingliederungshilfe
Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die finanzielle Beteiligung an nicht previlegierten Eingliederungshilfeleistungen belaufen sich auf 42.240 Euro bzw. 63.630 Euro.
Verfahrenslotse für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Junge Menschen mit (drohender) Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen.
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