Logo Kinder Pflege Netzwerk

10.05.2013

Kostenübernahme bei Off-Label-Use Lebensrettender Off-Label-Use verpflichtet Kassen zur Leistung

Bereits mit Beschluss vom 06.12.2005 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Krankenkassen die Kostenübernahme für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung nicht verweigern dürfen. Bei einer lebensbedrohlichen Krankheit müssen die gesetzlichen Krankenkassen also gegebenenfalls auch für Arzneimittel aufkommen, die für die jeweilige Behandlung nicht zugelassen sind. Für diesen sogenannten Off-Label-Use müssen die gesetzlichen Krankenkassen normalerweise nicht aufkommen.

Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme von nicht anerkannten Alternativmethoden bestünde bei lebensbedrohlichen Krankheiten, wenn die Schulmedizin ohne Erfolg geblieben ist und wenn diese Methoden „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen". (BVG, Beschluss vom 6.12.2005, Az. 1 BvR 347/98)

Das Recht auf Leben wiegt mehr als die Kosteninteressen der Krankenkasse

Das Bundessozialgericht präzisierte in seinem Urteil vom 14.12.2006 darüber hinaus, dass die Kosten für eine Behandlung mit nicht (in Deutschland) zugelassenen Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung zu übernehmen seien, „wenn eine notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik vorliegt. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen muss, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf oder der nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird." (BSG, Urteil vom 14. 12.2006, Az. B 1 KR 12/06 R)

Auch das Landessozialgericht München verpflichtete jüngst mit einem Eilbeschluss vom 08.04.2013 die Krankenkasse zur Kostenübernahme und betonte, dass eine gutachterliche Klärung, ob die Behandlung helfen wird, angesichts der „besonderen Dringlichkeit" nicht mehr möglich/nötig sei. (Bayerischen LSG, Urteil vom 8.4.2013, Az. L 5 KR 102/13 B ER)

Ritterstr. 4
12207 Berlin
+49 30 76766452
ed.krewztenegelfprednik@ofni

Kinder Pflege Netzwerk
für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.