19.05.2022
Behinderte Menschen können Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten erhalten, die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind.
Kosten für den eigenen Urlaub sind grundsätzlich nicht als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen, da das Urlaubsbedürfnis bei nicht behinderten wie behinderten Menschen in gleicher Weise entsteht. Reisekosten einer notwendigen Begleitperson sind jedoch als Teilhabeleistung zu übernehmen, wenn sie vor dem Hintergrund der angemessenen Wünsche des behinderten Menschen notwendig sind.
Der Wunsch eines behinderten Menschen, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben, ist im Grundsatz als angemessen anzusehen. Allerdings bedarf es einer Prüfung, ob die Buchung einer anderen, im Wesentlichen gleichartigen Reise möglich wäre, die geringere oder keine behinderungsbedingten Mehrkosten auslösen würden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.05.2022
- B 8 SO 13/20 R -
Quelle, Zugriff: 06.06.2022
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