30.08.2013
Der Sozialhilfeträger kann sich bei der Ablehnung der Betreuungskosten in einer Wohngemeinschaft nicht darauf berufen, dass die gewünschte ambulante Wohnbetreuung im Verhältnis zu einer stationären Maßnahme mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB XII verbunden sei. Dieses Argument könne nur dann greifen, wenn tatsächlich eine geeignete stationäre Einrichtung für den Hilfesuchenden vorhanden sei.
Ist dies nicht der Fall, hat ein Mensch mit Behinderung auch dann einen Anspruch auf Übernahme der anfallenden Kosten für eine tägliche Betreuung, wenn er statt in einem günstigen Heim in einer Wohngemeinschaft leben möchte. Das hat das Sozialgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 13.04.2013 entschieden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 13.04.2013, S 21 SO 15/08 (pdf 153 KB)
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