16.02.2014
Mit Urteil vom 05.11.2013 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass Autofahrer während der gesamten Fahrt auf die vorschriftsmäßige Sicherung von Kindern im Fahrzeug achten müssen. Von dieser Verpflichtung sind sie auch nicht befreit, wenn die Kinder es schaffen, sich selbstständig während der Fahrt abzuschnallen.
Das Gericht sah in der Beförderung von Kindern eine besondere Fürsorgepflicht des Fahrzeugführers bei schutzbedürftigen Mitfahrern. Dies verpflichte den Fahrzeugführer dazu, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert, also angeschnallt, bleiben. Im gebotenen Umfang muss dies auch während der gesamten Fahrt kontrolliert und das Fahrzeug notfalls gestoppt werden, um die Sicherung wiederherzustellen. Die Sicherungspflicht kann vom Fahrzeugführer sogar verlangen, seine Route so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne. Ausnahmsweise könne er zudem gehalten sein, die Sicherung eines beförderten Kindes durch eine mitgenommene Begleitperson zu gewährleisten.
Wenn ein Kind nicht vorschriftsmäßig gesichert transportiert wird, kann dies mit einem Bußgeld belegt werden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.11.2013 – 5 RBs 153/13 –
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