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11.05.2014

Nächtliche Behandlungspflege bei Diabetes Kosten für nächtliche Behandlungspflege für Diabetes-Kind

Laut Gesetz müssen die Kosten für die häusliche Krankenpflege von der Krankenkasse gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Krankenkassen berufen sich bei einer Ablehnung unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 17.3.2005, B 3 KR 8/04 R, B 3 KR 9/04 R) oftmals darauf, dass eine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen könne.

So auch im Fall eines an Diabetes erkrankten 14jährigen Jungen mit einer autistischen Störung und Rechenschwäche. Bei ihm war die regelmäßige Blutzuckerkontrolle – auch in der Nacht – notwendig und die Kasse lehnte eine Kostenübernahme ab.

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz sprach in einem Beschluss vom 10.03.2014 der Mutter die häusliche Behandlungshilfe für die nächtlichen Blutzuckermessungen und Insulininjektionen zu, da sie die erforderlichen Hilfeleistungen in der Nachtzeit wegen einer eigenen psychovegetativen Erschöpfungssituation nicht leisten könne.

Die Kasse berief sich darauf, dass die verordneten Leistungen zur Behandlungspflege von nahestehenden Personen im Lebensumfeld des Erkrankten erbracht werden können, da es sich bei der Blutzuckermessung um eine Routinetätigkeit handele, die innerhalb weniger Minuten erledigt werden könne. Der Mutter des Antragstellers sei es zuzumuten, die Blutzuckermessungen eigenverantwortlich durchzuführen. Dem widersprach das Gericht.

Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.2014, L 5 KR 5/14 B ER

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