03.01.2015
Ein Kind mit einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte kann einen erheblichen Pflegemehrbedarf gegenüber gesunden gleichaltrigen Kindern haben, entschied das Sozialgericht Osnabrück am 20.11.2014.
Da die Ernährung von Kindern mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten in der Regel täglich 15 bis 30 Minuten länger als bei Kindern ohne Spaltenbildung dauert, sprach das Gericht dem im Jahr 2012 geborenen Kläger bis zum Verschluss der Gaumenspalte Leistungen der Pflegestufe II, für die Zeit danach der Pflegestufe I zu.
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts waren unter anderem die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), die durch die Gutachter/innen des Medizinischen Dienstes (MdK) zu berücksichtigen seien, und das medizinische Gutachten eines Zentrums für Gesichtsfehlbildungen.
Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 20.11.2014, S 14 P 41/13
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