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23.03.2016

Krankenkasse darf ihren Versicherten die Trinkmenge nicht vorschreiben Urteil: Kasse muss den individuellen Bedarf berücksichtigen.

Das Sozialgericht (SG) Dresden hat mit Urteil vom 09.10.2015 entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse das individuelle Trinkbedürfnis bei der Gewährung von Kathetern und Bettbeuteln anerkennen muss.

Im konkreten Fall muss sich der 39 Jahre alte querschnittsgelähmte Kläger zur Blasenentleerung selbst katheterisieren. Er gibt an, täglich ca. 3½ l zu trinken. Das hält seine Krankenversicherung für „unphysiologisch" und nicht medizinisch notwendig. Sie bewilligte nur die Anzahl Katheter und Bettbeutel, die bei einer täglichen Trinkmenge von 2½ l erforderlich sind. Der Kläger verlangte die Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln und verwies auf sein erhöhtes individuelles Trinkbedürfnis.

Das SG Dresden veruteilte die Krankenkasse zur Versorgung des Klägers mit 8 statt der bewilligten 6 Katheter und Bettbeutel pro Tag. Nach seiner Auffassung verbietet es die Menschenwürde, hinsichtlich des individuellen Trinkbedürfnisses von Durchschnittswerten auszugehen. Der erhöhte Katheter- und Bettbeutelverbrauch beruhe zudem auf dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Klägers. Auch diesbezüglich sei die Krankenversicherung nicht berechtigt, den Kläger zu reglementieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die beklagte Krankenkasse hat gegen das Urteil Berufung zum LSG Chemnitz erhoben.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 1/2016 v. 10.03.2016 /nicht mehr online verfügbar)

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